Steuerkorrekturen internationales Steuerrecht Schweiz

Verrechnungspreiskorrekturen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Schätzungen sind die häufigsten Auslöser für bilaterale Korrekturkoordination DE↔CH: Die Anpassung in einem Staat erfordert die Gegenberichtigung im anderen — und diese muss aktiv herbeigeführt werden.

Das Kernproblem

Nimmt Deutschland nach einer Betriebsprüfung eine Gewinnanpassung vor, entsteht ohne Gegenberichtigung in der Schweiz eine Doppelbelastung desselben Gewinns. Die Gegenberichtigung erfolgt nicht automatisch — sie muss aktiv eingefordert und koordiniert werden.

Typische Sachverhalte

Verrechnungspreisanpassungen

Die Betriebsprüfung in Deutschland korrigiert die Vergütung einer grenzüberschreitenden konzernangehörigen Transaktion mit einer Schweizer Gesellschaft. Ohne koordinierte Gegenberichtigung in der Schweiz wird derselbe Gewinn doppelt besteuert.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Die Schweizer Steuerverwaltung kann Transaktionen zwischen verbundenen Gesellschaften umqualifizieren — etwa ein simuliertes Darlehen an eine Konzerngesellschaft als verdeckte Kapitaleinlage werten. Dies führt auf der Schweizer Seite zu einer Korrektur, auf die in Deutschland steuerlich reagiert werden muss — ohne dass dies automatisch geschieht.

Schätzungen mit Auslandswirkung

Schätzungen der Finanzbehörden — häufig verbunden mit Annahmen zur Angemessenheit von Vergütungen oder zur Gewinnzuordnung — haben regelmässig Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung in der Schweiz. Ohne Koordination entsteht eine unkompensierte Doppelbelastung.

Gegenberichtigung

Es gibt keinen Automatismus, dass Verrechnungspreiskorrekturen bei der einen Konzerngesellschaft eine korrespondierende Berichtigung bei der anderen Seite (Gegenberichtigung) erfahren. Dies ist im betreffenden Staat prozessual anzustossen und umzusetzen.

Eine Korrektur in einem Staat erfordert die passende Reaktion im anderen.

Wie wir vorgehen

Prüfung der Ausgangslage

Wir analysieren die Anpassung im Prüfungsbericht und prüfen, ob und in welcher Form eine Gegenberichtigung in der Schweiz in Betracht kommt. Die Analyse erfolgt nach dem DBA Deutschland–Schweiz und nach innerstaatlichem Recht beider Staaten.

Abwehr der Primärberichtigung

Wir helfen, die ursprüngliche Korrektur durch deutsche oder Schweizer Steuerbehörden abzuwehren, sei es durch Einspruch bzw. Einsprache, Klage oder Verständigungsverfahren.

Sekundärberichtigungen und Gegenberichtigungen umsetzen

Wir fordern die korrespondierenden Berichtigungen aktiv bei den zuständigen Steuerbehörden ein und führen diese Verfahren für Deutschland und die Schweiz synchron auf beiden Seiten.

Kontakt

Droht eine Gewinnanpassung oder ist bereits eine ergangen? Wir prüfen die Situation und koordinieren die Reaktion auf beiden Seiten.

Kanzlei Zürich

Internationale Qualifikation und Steuerkorrektur. Verrechnungspreise, Gegenberichtigungen, Verständigungsverfahren Deutschland–Schweiz.

+41 44 585 11 85

Kanzlei Hamburg

Verfahrensarbeit in Deutschland. Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren, steuerliche Rechtsmittel- und Durchsetzungsfragen.

+49 40 49 20 93 43

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