Steuerkorrekturen internationales Steuerrecht Schweiz
Verrechnungspreiskorrekturen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Schätzungen sind die häufigsten Auslöser für bilaterale Korrekturkoordination DE↔CH: Die Anpassung in einem Staat erfordert die Gegenberichtigung im anderen — und diese muss aktiv herbeigeführt werden.
Das Kernproblem
Nimmt Deutschland nach einer Betriebsprüfung eine Gewinnanpassung vor, entsteht ohne Gegenberichtigung in der Schweiz eine Doppelbelastung desselben Gewinns. Die Gegenberichtigung erfolgt nicht automatisch — sie muss aktiv eingefordert und koordiniert werden.
Typische Sachverhalte
Verrechnungspreisanpassungen
Die Betriebsprüfung in Deutschland korrigiert die Vergütung einer grenzüberschreitenden konzernangehörigen Transaktion mit einer Schweizer Gesellschaft. Ohne koordinierte Gegenberichtigung in der Schweiz wird derselbe Gewinn doppelt besteuert.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Die Schweizer Steuerverwaltung kann Transaktionen zwischen verbundenen Gesellschaften umqualifizieren — etwa ein simuliertes Darlehen an eine Konzerngesellschaft als verdeckte Kapitaleinlage werten. Dies führt auf der Schweizer Seite zu einer Korrektur, auf die in Deutschland steuerlich reagiert werden muss — ohne dass dies automatisch geschieht.
Schätzungen mit Auslandswirkung
Schätzungen der Finanzbehörden — häufig verbunden mit Annahmen zur Angemessenheit von Vergütungen oder zur Gewinnzuordnung — haben regelmässig Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung in der Schweiz. Ohne Koordination entsteht eine unkompensierte Doppelbelastung.
Gegenberichtigung
Es gibt keinen Automatismus, dass Verrechnungspreiskorrekturen bei der einen Konzerngesellschaft eine korrespondierende Berichtigung bei der anderen Seite (Gegenberichtigung) erfahren. Dies ist im betreffenden Staat prozessual anzustossen und umzusetzen.
Wie wir vorgehen
Prüfung der Ausgangslage
Wir analysieren die Anpassung im Prüfungsbericht und prüfen, ob und in welcher Form eine Gegenberichtigung in der Schweiz in Betracht kommt. Die Analyse erfolgt nach dem DBA Deutschland–Schweiz und nach innerstaatlichem Recht beider Staaten.
Abwehr der Primärberichtigung
Wir helfen, die ursprüngliche Korrektur durch deutsche oder Schweizer Steuerbehörden abzuwehren, sei es durch Einspruch bzw. Einsprache, Klage oder Verständigungsverfahren.
Sekundärberichtigungen und Gegenberichtigungen umsetzen
Wir fordern die korrespondierenden Berichtigungen aktiv bei den zuständigen Steuerbehörden ein und führen diese Verfahren für Deutschland und die Schweiz synchron auf beiden Seiten.
Kontakt
Droht eine Gewinnanpassung oder ist bereits eine ergangen? Wir prüfen die Situation und koordinieren die Reaktion auf beiden Seiten.
Kanzlei Zürich
Internationale Qualifikation und Steuerkorrektur. Verrechnungspreise, Gegenberichtigungen, Verständigungsverfahren Deutschland–Schweiz.
Kanzlei Hamburg
Verfahrensarbeit in Deutschland. Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren, steuerliche Rechtsmittel- und Durchsetzungsfragen.
*Um Ihre Nachricht mit der gebotenen Anwaltsvertraulichkeit zu behandeln, öffnet sich ein Fenster, wo Sie uns eine verschlüsselte Nachricht zusenden können. Sie können Anhänge beifügen. Nach dem Absenden erscheint eine Bestätigung und Sie haben die Möglichkeit, die Nachricht zu downloaden.
Mit Ihrer Kontaktaufnahme erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben intern an die jeweilige von unseren Kanzleien weitergeben, der Ihre Anfrage fachlich zuzuordnen ist.
